AAS
AAS Fachtagungen
"Das Wichtigste für die Arbeit als Vorsitzender, Stellvertreter und Freigestellter"
20.09. - 24.09.2010
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» Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat seine Mitglieder zu Seminaren entsenden, soweit die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zu jedem unserer Seminare.
Viele Betriebsräte sind der Meinung, sie dürften während ihrer Amtszeit nur an drei bzw. vier Schulungen teilnehmen. Das ist falsch! Das gilt nur für Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG können in unbegrenzter Zahl besucht werden, solange die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit Ihres Betriebsratsgremiums erforderlich sind.
Ein Seminar ist dann erforderlich, wenn im Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Wissen, über das jedes Betriebsratsmitglied ohne weitere Begründung verfügen muss, weil ansonsten die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats überhaupt nicht wahrgenommen werden können und Spezialwissen, über das das Betriebsratsgremium nur verfügen muss, wenn ein spezieller betrieblicher Anlass besteht.
Beispiel:
Jedes Betriebsratsmitglied muss über Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht verfügen, weil ansonsten eine Betriebsratsarbeit i.S.d. Gesetzes überhaupt nicht möglich ist. Dafür ist keine nähere Begründung notwendig.
Anders ist die Situation, wenn Sie z.B. an einem Seminar zum Unternehmensverkauf teilnehmen wollen. Hier ist eine Erforderlichkeit nur dann zu bejahen, wenn bei Ihnen ein Unternehmensverkauf ansteht. Ist dies nicht der Fall, ist dieses Spezialwissen nicht erforderlich für Ihren Betriebsrat.
Jedes Betriebsratmitglied hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist deshalb verpflichtet, sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Diese Kenntnisse sollen in erster Linie durch den Besuch von entsprechenden Schulungen erworben werden (BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Für jedes BR-Mitglied ist es erforderlich, über Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht zu verfügen, da verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn jedes Betriebsratsmitglied über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt (BAG vom 19.07.1995 - 7 ABR 49/94). Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermitteln die Seminare “Betriebsverfassungsgesetz Teil 1 bis Teil 3”.
Ebenso sind Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts für jedes Mitglied im Gremium erforderlich, denn eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ist ohne diese Kenntnisse nicht möglich (BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84). Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermitteln die Seminare “Arbeitsrecht Teil 1 bis Teil 3”.
Des Weiteren benötigt jedes Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichen Wissen. Ohne dieses Wissen kann der Betriebsrat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens nicht einschätzen und Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig erkennen und Sicherungskonzepte entwickeln (LAG Baden-Württemberg vom 08.11.1996 - 5 TaBV 2/96). Deshalb kann für alle Mitglieder des Betriebsrats die Teilnahme an Schulungen zu wirtschaftlichem Grundwissen erforderlich sein. Wirtschaftliche Grundlagen vermitteln die Seminare “Wirtschaftliches Grundwissen Teil 1 und Teil 2”.
Wegen der großen Bedeutung des Arbeitsschutzes müssen sämtliche Betriebsratsmitglieder, unabhängig von der Unfallhäufigkeit im Betrieb, über Grundkenntnisse zu diesem Thema verfügen (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83). Grundwissen zum Arbeitsschutz vermitteln die Seminare “Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil 1 und Teil 2”.
Bei der Vermittlung von Spezialwissen ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des Betriebes Fragen und Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden, bei denen eine Schulung im Hinblick auf den Wissenstand im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit dieser seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (Fitting u.a. 22. Aufl., § 37 Rdnr. 146). Hat der Betriebsrat eine Aufgabenverteilung in seinem Gremium vorgenommen, kommt eine intensivierende und vertiefende Vermittlung besonderer Spezialkenntnisse nur für diejenigen Betriebsratsmitglieder in Betracht, die vom Betriebsrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut wurden (vgl. BAG vom 20.12.1995 - 7 ABR 14/95).
Ja. Voraussetzung ist aber, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.2001 - 7 ABR 32/00).
Regelmäßigkeit ist zu bejahen, wenn ein Ersatzmitglied längere Zeit an mindestens einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8 BV 18/99).
Der Arbeitgeber hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen sowie sämtliche anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) zu übernehmen. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
Wir sind ein Schulungsinstitut, das weder von Gewerkschaften noch von Arbeitgeberverbänden abhängig ist, wenngleich zahlreiche unserer Seminarteilnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sind.
Alle unsere Seminare sind “von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt” worden. Aber beachten Sie: Es gibt keine Begrenzung auf drei bzw. vier Wochen für die Teilnahme, weil Ihre Anmeldung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erfolgt.
Die Akademie für Arbeits- und Sozialrecht Ruhr-Westfalen wendet ein Qualitätsmanagementsystem an und ist gem. DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert zur Durchführung von Seminaren und Schulungen.
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Seminar der AAS Akademie für Arbeits- und Sozialrecht haben, rufen Sie uns auf alle Fälle an – egal mit welcher Begründung die Teilnahme verweigert wird!