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Betriebsratswahlen 2010

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Ihr Schulungsanspruch

Kündigungsschutz Betriebsrat

1. Allgemeines zum Kündigungsschutz des Betriebsrats

Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen.

Nicht erfasst werden jedoch wirksam befristete Arbeitsverhältnisse. Diese enden automatisch mit dem Ablauf der Frist, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf. Auszubildende, die Mitglied des Betriebsrats sind, können nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die unbefristete Weiterbeschäftigung in einem anschließenden Arbeitsverhältnis verlangen, § 78a BetrVG.

Durch § 15 Abs. 3 a KSchG wird der Kündigungsschutz auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung einladen oder die die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen.

Der Kündigungsschutz ist für die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung differenziert zu betrachten. Regelmäßig kommt aber nur eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats in Betracht. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, muss der Arbeitgeber - wenn er seine Absicht nicht ändert - zunächst ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten.

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